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Gesetzeslage für das gewerbsmäßige/nicht gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln mit Tieren Drucken
2. Januar 2008 15:30
Sowohl für das gewerbsmäßige als auch nicht gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln mit Tieren, also auch Heimtieren wie Hunden, Katzen u. a., gelten zunächst einmal die grundlegenden Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes . Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss die verantwortliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Umgang mit den Tieren verfügen.

Zur Forderung nach einer gesetzlichen Begrenzung des Handels mit Heimtieren ist darauf hinzuweisen, dass durch § 11 der am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Änderung des Tierschutzgesetzes die Anforderungen an die Erlaubniserteilung für das gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln mit Wirbeltieren verschärft worden sind.

Diese Vorschriften beinhalten alle notwendigen Bestimmungen, um den Schutz der Tiere auch im Zoofachhandel sicherzustellen. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, bedarf gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die persönlichen (z. B. Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, Zuverlässigkeit) sowie sachlichen Voraussetzungen (Vorhandensein geeigneter Räume und Einrichtungen für eine tierschutzgerechte Haltung) nachgewiesen werden. Außerdem muss das Verkaufspersonal im Zoofachhandel den Sachkundenachweis erbringen.

Den für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach Landesrecht zuständigen Behörden steht damit in Verbindung mit §§ 16 und 16a des Gesetzes sowie den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bei der Heimtierzucht und -haltung sowie beim Handel ein erweitertes rechtliches Instrumentarium zur Abstellung von Missständen zur Verfügung. Diese reichen von den Kontrollbefugnissen der zuständigen Behörden mit der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen, die Wegnahme von Tieren und die Untersagung der Tierhaltung bis zu empfindlichen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Für weitere Beschränkungen des Zoofachhandels liegt, abgesehen von den Möglichkeiten der zuständigen Behörde, bei festgestellten Verstößen solche Maßnahmen im Einzelfall nach § 16a des Gesetzes anzuordnen, im Tierschutzgesetz keine Rechtsgrundlage vor.

Siehe dazu auch: "Was tun bei Tierquälerei"
Letzte Aktualisierung ( 2. Januar 2008 15:41 )
 
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