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Gemeinschaftshaltung unkastrierter Rammler Drucken
2. March 2007 10:08

Immer wieder wird behauptet, dass die Gemeinschaftshaltung unkastrierter Rammler laut Tierschutzgesetz verboten ist. Dies ist so nicht richtig. Hierzu haben wir bei verschiedenen Stellen angefragt und folgende Definitionen erhalten:

Bundestierärztekammer:

Die genannte Vorschrift ist im § 3 des Tierschutzgesetzes enthalten. Das Gesetz ist unter www.verbraucherministerium.de unter Tierschutz zu finden. Es ist an vielen Stellen allgemein formuliert, so dass es Auslegungsspielraum gibt. Wenn die Haltung von zwei männlichen Tieren im Einzelfall funktioniert, verbietet es das Tierschutzgesetz meines Erachtens nicht.

Für die Auslegung des Tierschutzgesetzes gibt es übrigens Fachliteratur im Buchhandel, z. B. Lorz, Albert, Tierschutzgesetz, Verlag C.H. Beck.

Jeder Einzelfall wird dort allerdings auch nicht aufgegriffen. Ggf. kann Ihnen auch das Bundesverbraucherministerium, die Autoren des Gesetzes, zu weiteren Fragen Auskunft geben.

Deutscher Tierschutzbund:

Gemäß Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1). Des Weiteren muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses verhaltensgerecht unterbringen (§ 2).

Ein verbotswidriges Aufeinanderhetzen von Tieren im Sinne des § 3 Nr. 8 TierSchG setzt die Aufforderung des Menschen an ein Tier, aktiv gegen ein anderes Tier vorzugehen voraus. Dies ist hier nicht der Fall.

§ 3 Nr. 8 a TierSchG verbietet die Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten. Hier ist Voraussetzung, dass ein Tier durch den Menschen so ausgebildet oder abgerichtet wird, dass es geeignet ist, auf einen Menschen oder auf ein anderes Tier gehetzt zu werden und dadurch nicht geeignet ist, entsprechend den Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten zu werden (vgl. Kluge § 3 Rn 88).

Das bloße Halten mehrerer unkastrierter Rammler im selben Stall und im Zuge dessen etwaiges natürlicherweise vorkommendes Auftreten aggressiven Verhaltens ist per se noch nicht verboten und auch keine zielgerichtete verbotene Ausbildung. Erst wenn erkennbar ist, dass diese Haltung bei den Tieren zu Leiden führt, die durch eine andere Haltungsweise vermieden werden kann, ist § 2 Ziffer 1 und 2 TierSchG verletzt und muss vom Kaninchenhalter geändert werden.

Der Tierhalter ist verpflichtet, Schaden von seinen Tieren abzuwenden, was aber nicht zwingend Kastration oder Trennung der Tiere bedeutet. Ein ausreichend großes Gehege mit entsprechenden Versteckmöglichkeiten für rangniedere Tiere wäre hier tierschutzgerecht. Auch sollten funktionierende Rammlergruppen möglichst stabil bleiben, also keine neuen Tiere dazu genommen werden, und die Tiere sollten sich von klein auf kennen.

Abgesehen davon ist die Haltung von Kaninchen in kleinen "Kaninchenställen" ohnehin als nicht tiergerecht anzusehen.

mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Barbara Rempe, Dipl. Biol.
Fachkoordination

Das zuständige Bundesministerium zum Thema "Tierschutzgesetz":

Auf Ihre Anfrage  teile ich mit, dass das Tierschutzgesetz kein ausdrückliches Verbot für eine gemeinsame Haltung unkastrierter Rammler enthält, weshalb auch der von Ihnen zitierte § 3 Nr. 8 a des Gesetzes nicht anwendbar ist. In der Regel können unkastrierte Rammler wegen Unverträglichkeit nicht zusammen gehalten werden. Sollten unverträgliche Tiere gemeinsam gehalten werden und ihnen dadurch ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen, so wäre dies ggf. ein Verstoß gegen §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, der u. U. als Ordnungswidrigkeit  nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 geahndet werden kann.

Ich darf im Übrigen darauf hinweisen, dass der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften allein den nach Landesrecht zuständigen Behörden, das sind i. d. R. die Veterinärämter, obliegt. Ich empfehle Ihnen daher, sich in Zweifelsfällen unmittelbar an diese Stellen zu wenden.

Außerdem möchte ich zu Fragen der Haltung von Kaninchen auf die im Buchhandel verfügbare spezielle Fach- oder Heimtierliteratur oder auf Informationen im Internet (z. B. des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Empfehlungen des Landesbeirats für Tierschutz zur tiergerechten Haltung von Kaninchen) verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Dr. Polten

Laut diesen Aussagen ist es also nicht grundsätzlich gesetzlich verboten, unkastrierte Rammler zusammen zu halten, wenn sie sich vertragen. Da dies aber eher die Ausnahme ist, raten wir generell zu einer Kastration aller Rammler, bevor es zu schwersten Verletzungen kommen kann.

©2006 Andrea 

Beispiel aus dem Forum:

Haltung zweier unkastrierter Rammler endet tödlich 

© 2006 Kaninchenforum.com

Letzte Aktualisierung ( 15. September 2009 16:13 )
 
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